Artikel 16 der UN-Konvention gegen das Verchwindenlassen von Personen verbietet die Ausweisung, Abschiebung, Übergabe oder Auslieferung an einen anderen Staat, wenn „stichhaltige Gründe“ für die Annahme bestehen, dass die Person dort Opfer des Verschwindenlassens werden könnte.
Zu diesem Zweck enthält …
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