Verbrechen gegen die Menschlichkeit

Artikel 5 der UN-Konvention gegen das Verschwindenlassen unterstellt die ausgedehnte oder systematische Praxis des Verschwindenlassens dem Schutz des Völkerstrafrechts, indem sie diese Praxis als Verbrechen gegen die Menschlichkeit definiert. Artikel 5 der UN-Konvention bestimmt, dass eine ausgedehnte oder systematische Praxis des Verschwindenlassens ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des

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Definition des Verschwindenlassens

Schon in der Präambel der Konvention gegen das Verschwindenlassen wird ausdrücklich betont, dass die Tat des Verschwindenlassens ein Verbrechen und unter bestimmten im Völkerrecht festgelegten Umständen ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellt. Das Verschwindenlassen einer Person ist bereits durch das 2002 in Kraft getretene Rom-Statut als Verbrechen gegen die Menschlichkeit

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