Legale Freiheitsentziehungen

In Abgrenzung zum illegalen „Verschwindenlassen“ regelt die UN-Konvention gegen das Verschwindenlassen von Personen in ihrem Artikel 17 die Voraussetzungen für eine legale Freiheitsentziehung. Die Vorschrift ist unter anderem aus Artikel 10 der Deklaration von 1992 entwickelt worden.

Artikel 17 Absatz 1 der UN-Konvention hält fest, dass niemand geheim in Haft gehalten werden darf. Dieser Absatz ist unter anderem als Reaktion auf die Debatten über – offensichtlich immer noch bestehenden – geheime Gefangenenlager einiger Staaten – insbesondere der USA – eingeführt worden.

Artikel 17 Absatz 2 der UN-Konvention enthält Vorgaben für die Ausgestaltung der Freiheitsentziehung in den Vertragsstaaten im Einzelnen. Die Vertragsstaaten müssen insbesondere gewährleisten, dass die gefangene Person – vorbehaltlich der gesetzlich vorgesehenen Bedingungen – mit der Außenwelt verkehren und Besucher empfangen darf bzw. Ausländer mit den zuständigen Konsularbehörden verkehren dürfen.

Außerdem werden die Vertragsstaaten durch Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe f der UN-Konvention verpflichtet, einen Rechtsbehelf für die verschwundene Person zur Verfügung zu stellen.

Eine nach dem deutschen Strafprozessrecht inhaftierte Person kann gemäß § 117 StPO jederzeit die gerichtliche Haftprüfung beantragen. Auch die PsychKGs der Länder, die auf die §§ 312 ff. FamFG verweisen, sehen Beschwerdemöglichkeiten vor, sodass das deutsche Recht insoweit die Vorgaben erfüllt. Darüber hinaus soll allen Personen mit einem berechtigten Interesse das Recht gewährleistet werden, ein Verfahren vor Gericht einzuleiten, um „im Fall eines mutmaßlichen Verschwindens“ eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung herbeizuführen. Nach dem deutschen Recht ist eine Freiheitsentziehung nur dann rechtmäßig, wenn sie durch ein Gericht angeordnet oder ausnahmsweise nachträglich genehmigt worden ist. Artikel 104 Absatz 2 GG bestimmt ausdrücklich: „Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen.“

Erfolgt eine vorläufige Festnahme wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung, ist die Person nach Artikel 104 Absatz 3 GG „spätestens am Tag nach der Festnahme dem Richter vorzuführen“. Der Fall, dass eine Person ohne Einhaltung des in Artikel 104 des Grundgesetzes vorgeschriebenen Verfahrens willkürlich festgehalten werden könnte, ist nicht ausdrücklich geregelt, da verfassungsgemäßes Verhalten der Staatsorgane bei der Normsetzung vorausgesetzt wird. In einem solchen Fall wäre es für jedermann möglich, eine gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Haft herbeizuführen. Dies würde über eine analoge Anwendung der entsprechenden strafprozessualen Vorschriften erreicht: Nach § 128 Absatz 2 StPO hat der Richter nach einer Vorführung einer festgenommenen Person nur die Alternative, einen Haftbefehl zu erlassen oder die sofortige Freilassung anzuordnen. Erfolgt aber keine Vorführung und wird die von einer strafprozessualen Festnahme betroffene Person unter Missachtung von § 128 Absatz 1 StPO (Art. 104 Absatz 3 GG) über die vorgeschriebene Frist hinaus festgehalten, kann das Gericht analog § 128 Absatz 2 Satz 1 StPO nur von Amts wegen die Freilassung anordnen. Eine entsprechende Entscheidung könnte jeder Betroffene bei dem Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk die Festnahme erfolgt ist.

Artikel 17 Absatz 3 der UN-Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten, Register bzw. Akten über die Personen, denen die Freiheit entzogen ist, zu führen und diese Gerichten oder zuständigen Behörden oder Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Dabei gibt dieser Absatz detailliert den Mindeststandard an Informationen vor, den ein solches Register enthalten muss.

Soweit die Freiheitsentziehung durch ein gerichtliches Urteil oder durch eine Behörde erfolgt, ist eine entsprechende Aktenführung in Deutschland sichergestellt. Im Falle der Unterbringung durch einen Betreuer oder Bevollmächtigten erhält nur das Gericht, das die Unterbringung genehmigt hat, die Informationen.

Artikel 17
(1) Niemand darf geheim in Haft gehalten werden.

(2) Unbeschadet anderer internationaler Verpflichtungen des Vertragsstaats in Bezug auf die Freiheitsentziehung wird jeder Vertragsstaat in seinem Recht

  1. die Bedingungen festlegen, unter denen eine Freiheitsentziehung angeordnet werden kann;
  2. die Behörden bezeichnen, die befugt sind, eine Freiheitsentziehung anzuordnen;
  3. gewährleisten, dass jede Person, der die Freiheit entzogen ist, ausschließlich an offiziell anerkannten und überwachten Orten der Freiheitsentziehung untergebracht wird;
  4. gewährleisten, dass jeder Person, der die Freiheit entzogen ist, gestattet wird, mit ihrer Familie, ihrem Rechtsbeistand oder jeder anderen Person ihrer Wahl vorbehaltlich allein der gesetzlich vorgesehenen Bedingungen zu verkehren und von diesen besucht zu werden, oder, sofern es sich um eine Ausländerin oder einen Ausländer handelt, im Einklang mit dem anwendbaren Völkerrecht mit ihren Konsularbehörden zu verkehren;
  5. allen zuständigen und gesetzlich befugten Behörden und Einrichtungen Zugang zu den Orten der Freiheitsentziehung gewährleisten, falls erforderlich mit vorheriger Genehmigung eines Gerichts;
  6. jeder Person, der die Freiheit entzogen ist, oder im Fall eines mutmaßlichen Verschwindenlassens – da die Person, der die Freiheit entzogen ist, das unter diesem Buchstaben bezeichnete Recht nicht selbst ausüben kann – allen Personen mit einem berechtigten Interesse, wie etwa den Verwandten der Person, der die Freiheit entzogen ist, oder ihren Vertretern oder ihrem Rechtsbeistand, unter allen Umständen das Recht gewährleisten, ein Verfahren vor Gericht einzuleiten, damit das Gericht unverzüglich über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und die Freilassung der Person anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist.

(3) Jeder Vertragsstaat stellt sicher, dass ein oder mehrere amtliche Register und/oder amtliche Akten über die Personen, denen die Freiheit entzogen ist, geführt und auf dem neuesten Stand gehalten werden, die auf Ersuchen umgehend allen Gerichten oder anderen zuständigen Behörden oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, die dazu nach dem Recht des betreffenden Vertragsstaats oder den einschlägigen internationalen Übereinkommen, deren Vertragsstaat der betreffende Staat ist, befugt sind. Zu den darin enthaltenen Informationen gehören zumindest

  1. die Identität der Person, der die Freiheit entzogen ist;
  2. der Tag, die Uhrzeit und der Ort, an dem der Person die Freiheit entzogen wurde, und die Behörde, die der Person die Freiheit entzogen hat;
  3. die Behörde, welche die Freiheitsentziehung angeordnet hat, und die Gründe für die Freiheitsentziehung;
  4. die Behörde, die für die Überwachung der Freiheitsentziehung zuständig ist;
  5. der Ort der Freiheitsentziehung, der Tag und die Uhrzeit der Aufnahme an diesem Ort und die für diesen Ort zuständige Behörde;
  6. Angaben zum Gesundheitszustand der Person, der die Freiheit entzogen ist;
  7. im Fall des Todes während der Freiheitsentziehung die Umstände und die Ursache des Todes und der Verbleib der sterblichen Überreste;
  8. der Tag und die Uhrzeit der Freilassung oder Verlegung an einen anderen Ort der Freiheitsentziehung, der Bestimmungsort und die für die Verlegung zuständige Behörde.

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