Das Internationalen Übereinkommen vom 20. Dezember 2006 zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen ist für die Bundesrepublik Deutschland am 23. Dezember 2010 in Kraft getreten, nachdem Deutschland die Ratifikationsurkunde am 24. September 2009 bei den Vereinten Nationen in New York hinterlegt hat. Bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Bundesrepublik Deutschland eine Vorbehaltserklärung abgegeben, mit der die Geltung der UN-Konvention gegen das Verschwindenlassen in Deutschland teilweise eingeschränkt wird:
Zu Artikel 16:
Ein Rückführungsverbot bestehtnur dann, wenn eine konkrete Gefahr des unfreiwilligen Verschwindens für die betroffene Person besteht.
Zu Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe f:
Das deutsche Recht gewährleistet, dass eine Freiheitsentziehung nur dann rechtmäßig ist, wenn sie durch ein Gericht angeordnet oder ausnahmsweise nachträglich genehmigt worden ist. Artikel 104 Absatz 2 des Grundgesetzes bestimmt ausdrücklich: „Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen.“ Erfolgt eine vorläufige Festnahme wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung, ist die Person nach Artikel 104 Absatz 3 des Grundgesetzes „spätestens am Tag nach der Festnahme dem Richter vorzuführen“.
Für den Fall, dass eine Person unter Verstoß gegen Artikel 104 des Grund gesetzes willkürlich festgehalten wird, kann jedermann eine zur Freilassung führende gerichtliche Entscheidung herbeiführen, indem beim örtlich zuständigen Amtsgericht beantragt wird, die festgehaltene Person unverzüglich freizulassen. Wurde die Person über die nach dem Grundgesetz zulässige Frist hinaus festgehalten, so hat das Gericht analog § 128 Absatz 2 Satz 1 StPO die Freilassung anzuordnen.
Zu Artikel 17 Absatz 3:
Bei einer Unterbringung kranker Menschen durch einen Betreuer oder Bevollmächtigten sind die nach den Buchstaben a) bis h) erforderlichen Infor mationen dem Gericht bekannt, das die Unterbringung genehmigt. Das Gericht kann nach den Buchstaben a) bis h) erforderliche Informationen jederzeit über den Betreuer oder Bevollmächtigten ermitteln, die dann Akteninhalt werden. Auch diese sind als Akten im Sinne des Artikels 17 Absatz 3 anzusehen.
Zu Artikel 18:
Nach dem deutschen Recht besteht für alle Personen, die ein berechtigtes Interesse darlegen können, ein Anspruch auf Auskunft aus den Gerichtsakten. Die nach dem deutschen Recht zum Schutz der Interessen des Betroffenen oder zur Sicherung des Strafverfahrens vorgesehenen Beschränkungen sind nach Artikel 20 Absatz 1 der Konvention zulässig.
Zu Artikel 24 Absatz 4:
Es wird klargestellt, dass durch die vorgesehene Wiedergutmachungs- und Entschädigungsregelung nicht der Grundsatz der Staatenimmunität außer Kraft gesetzt wird.