Abschiebeverbot

Artikel 16 der UN-Konvention gegen das Verchwindenlassen von Personen verbietet die Ausweisung, Abschiebung, Übergabe oder Auslieferung an einen anderen Staat, wenn „stichhaltige Gründe“ für die Annahme bestehen, dass die Person dort Opfer des Verschwindenlassens werden könnte.

Zu diesem Zweck enthält Artikel 16 Absatz 2 der UN-Konvention enthält Vorgaben, wie die „stichhaltigen Gründe“ ermittelt werden. Diese Vorschrift übernimmt im Wesentlichen Artikel 8 der Deklaration von 1992.

Erforderlich hierfür ist in jedem Fall, dass eine konkrete Gefahr für die betroffene Person vorliegt, abstrakte oder pauschale Gefahrenlagen reichen zur Begründung eines solchen Auslieferungs- oder Abschiebeverbots nicht aus.

Artikel 16
(1) Ein Vertragsstaat darf eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben, an diesen übergeben oder ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, Opfer eines Verschwindenlassens zu werden.

(2) Bei der Feststellung, ob solche Gründe vorliegen, berücksichtigen die zuständigen Behörden alle maßgeblichen Erwägungen, gegebenenfalls einschließlich des Umstands, dass in dem betreffenden Staat eine ständige Praxis grober, offenkundiger oder massenhafter Verletzungen der Menschenrechte oder schwerer Verletzungen des humanitären Völkerrechts herrscht.

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