Täter

Artikel 6 der UN-Konvention gegen das Verschwindenlassen von Personen  bestimmt den persönlichen Anwendungsbereich auf der Täterseite und legt fest, dass die Täter von den Vertragsstaaten strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden müssen.

Artikel 6 Absatz 1 der UN-Konvention normiert umfassend eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Täter, wobei dort nur die Mindestvorgaben für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit festgelegt werden, es den Vertragsstaaten aber freisteht, den Täterbegriff noch weiter auszudehnen. Eine solch detaillierte und explizite Definition stellt eine Neuerung gegenüber der Deklaration von 1992 dar.

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der UN-Konvention erfasst alle Begehungsvarianten (Mittäterschaft, Beihilfe usw.) sowie den Versuch als strafbares Verschwindenlassen.

Art. 6 Abs. 1   Buchst. b der UN-Konvention normiert die Strafbarkeit von Vorgesetzten wegen Unterlassens. Die in den Ziffern i, ii und iii aufgeführten Tatbestandsvoraussetzungen sind dabei kumulativ zu verstehen. Vorbild für die Formulierung ist Artikel 28 Buchstabe b des Rom-Statuts.

Nach Art. 6 Abs. 1   Buchst. c der UN-Konvention wird eine strengere Verantwortlichkeit nach Völkerrecht für militärische Befehlshaber für unberührt erklärt. Diese Vorschrift entstand, um Diskrepanzen zwischen verschiedenen internationalen Übereinkommen zu verhindern – da insbesondere auch nicht der volle Wortlaut des Artikels 28 des Rom-Statuts in die UN-Konvention gegen das Verschwindenlassen von Personen aufgenommen wurde.

Die Vorgaben der UN-Konvention zum Täterbegriff sind im deutschen Recht durch die strafrechtlichen Definitionen von Täterschaft und Teilnahme (§§ 25 ff. StGB), zur Versuchsstrafbarkeit (§§ 22 ff. StGB) sowie zur Strafbarkeit von Unterlassungstaten (§ 13 StGB) abgedeckt.

Das deutsche Völkerstrafrecht behandelt die Vorgesetztenverantwortlichkeit für Straftaten von Untergebenen in § 4 sowie §§ 13, 14 VStGB. Darüber hinaus kommt eine strafrechtliche Verantwortlichkeit für das Unterlassen nach § 13 StGB oder auch § 323c StGB in Betracht.

Artikel 6
(1) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um zumindest folgende Personen strafrechtlich verantwortlich zu machen:

  1. jede Person, die ein Verschwindenlassen begeht, anordnet, dazu auffordert, dazu anstiftet, es zu begehen versucht, Mittäter oder Gehilfe an einem Verschwindenlassen ist oder an ihm teilnimmt;
  2. einen Vorgesetzten, der
    1. wusste, dass Untergebene unter seiner tatsächlichen Führungsgewalt und Kontrolle ein Verbrechen des Verschwindenlassens begingen oder zu begehen im Begriff waren, oder eindeutig darauf hinweisende Informationen bewusst außer Acht ließ;
    2. die tatsächliche Verantwortung und Kontrolle über Tätigkeiten ausübte, die mit dem Verbrechen des Verschwindenlassens zusammenhingen, und
    3. nicht alle in seiner Macht stehenden erforderlichen und angemessenen Maßnahmen ergriff, um die Begehung eines Verschwindenlassens zu verhindern oder zu unterbinden oder die Angelegenheit den zuständigen Behörden zur Ermittlung und Strafverfolgung vorzulegen.
  3. Buchstabe b lässt die strengeren Normen in Bezug auf die Verantwortlichkeit, die nach dem einschlägigen Völkerrecht für einen militärischen Befehlshaber oder eine tatsächlich als militärischer Befehlshaber handelnde Person gelten, unberührt.

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