Innerstaatliche Umsetzung und Aufklärung

Die UN-Konvention gegen das Verschwindenlassen von Personen enthält in ihren Artikeln 22 und 23 eine Reihe von Regelungen, welche in den Vertragsstaaten die innerstaatliche Umsetzung der Konvention sicherstellen sollen.

Nach Artikel 22 der UN-Konvention gegen das Verschwindenlassen muss jeder Vertragsstaat die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um präventiv und repressiv gegen Behinderungen oder Verschleppungen im Zusammenhang mit bestimmten der im Übereinkommen vorgesehenen Rechtsbehelfe, anderen Versäumnissen und Weigerungen vorzugehen. Darüber hinaus verpflichtet Artikel 22 die Vertragsstaaten nochmals ausdrücklich zur Bereitstellung der in der Konvention enthaltenen Rechtsbehelfe und Gewährleistunge.

Artikel 23 der UN-Konvention gegen das Verschwindenlassen von Personen verpflichtet in ihrem Absatz 1 die Vertragsstaaten, alle mit dem Verschwindenlassen potentiell in amtlicher Funktion in Berührung kommende Personen über die Regelungen dieses Übereinkommens aufzuklären und entsprechend zu schulen.

Die Vertragsstaaten müssen nach Artikel 23 Absatz 2 der UN-Konvention sicherstellen, dass Anordnungen, durch die das Verschwindenlassen gefördert wird, verboten werden und dass eine Person, die einer entsprechenden Anordnung keine Folge leistet, nicht bestraft wird. Mit dieser Bestimmung lehnt sich die UN-Konvention gegen das Verschwindenlassen an Artikel 6 der Deklaration von 1992 an.

Außerdem müssen nach Artikel 23 Absatz 3 der UN-Konvention Vorkehrungen geschaffen werden, dass alle Personen, die mit dem Verschwindenlassen potentiell in amtlicher Funktion in Berührung kommen, ein schon stattgefundenes oder geplantes Verschwindenlassen geeigneten Stellen mitteilen.

Artikel 22
Unbeschadet des Artikels 6 trifft jeder Vertragsstaat die erforderlichen Maßnahmen, um das folgende Verhalten zu verhindern und zu ahnden:

  1. die Behinderung oder Verschleppung der Rechtsbehelfe nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe f und Artikel 20 Absatz 2;
  2. das Versäumnis, der Pflicht nachzukommen, alle Freiheitsentziehungen in ein Register einzutragen, sowie die Eintragung von Informationen, deren Unrichtigkeit dem für das amtliche Register zuständigen Bediensteten bekannt war oder hätte bekannt sein müssen;
  3. die Weigerung, Auskünfte über eine Freiheitsentziehung zu erteilen, oder das Erteilen unrichtiger Auskünfte, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen für das Erteilen dieser Auskünfte erfüllt sind.

Artikel 23
(1) Jeder Vertragsstaat stellt sicher, dass die Ausbildung des mit dem Gesetzesvollzug betrauten zivilen und militärischen Personals, des medizinischen Personals, der Angehörigen des öffentlichen Dienstes und anderer Personen, die mit dem Gewahrsam oder der Behandlung einer Person, der die Freiheit entzogen ist, befasst werden können, den erforderlichen Unterricht und die erforderliche Aufklärung über die einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens umfasst, um

  1. die Beteiligung dieser Bediensteten an Fällen von Verschwindenlassen zu verhüten;
  2. die Bedeutung der Verhütung und der Ermittlungen in Bezug auf das Verschwindenlassen zu unterstreichen;
  3. sicherzustellen, dass die Dringlichkeit der Aufklärung der Fälle von Verschwindenlassen anerkannt wird.

(2) Jeder Vertragsstaat stellt sicher, dass Anordnungen oder Anweisungen, durch die ein Verschwindenlassen vorgeschrieben oder genehmigt oder dazu ermutigt wird, verboten werden. Jeder Vertragsstaat gewährleistet, dass eine Person, die sich weigert, einer solchen Anordnung Folge zu leisten, nicht bestraft wird.

(3) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 bezeichneten Personen, die Gründe für die Annahme haben, dass ein Verschwindenlassen stattgefunden hat oder geplant ist, dies ihren Vorgesetzten und, falls erforderlich, den geeigneten Behörden oder Stellen mit entsprechenden Kontroll- oder Entscheidungsbefugnissen mitteilen.

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