Informationszugang

Die UN-Konvention gegen das Verschwindenlassen von Personen will allen Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, einen effektiven Zugang zu Informationen gewähren.

Dazu legt die UN-Konvention in ihrem Artikel 18 Absatz 1 der UN-Konvention einen Mindeststandard an Informationen fest, zu dem solche Personen bzw. ihre Vertreter oder Rechtsbeistände Zugang haben müssen.

Um zu verhindern, dass dieses Recht auf Information wegen Einschüchterung o. Ä. von den Betreffenden nicht genutzt wird, legt Artikel 18 Absatz 2 der UN-Konvention gegen das Veschwindenlassen fest, dass geeignete Maßnahmen zu treffen sind, um eine solche Einschüchterung o. Ä. zu verhindern.

Dieses Informationsrecht wird in der UN-Konvention gegen das Verschwindenlassen von Personen jedoch nicht unbeschränkt gewährleistet. Vielmehr enthält Artikel 20 der UN-Konvention einige Einschränkungen dieses Informationsrechts.

Die Formulierung des Artikels 20 war sehr umstritten, da man einerseits die Privatsphäre schützen, andererseits aber verhindern wollte, dass das Verschwindenlassen auf diese Weise erleichtert werden könnte. Letztendlich einigte man sich darauf, dass das Recht auf Information in engen Grenzen dann eingeschränkt werden darf, wenn die Person „unter dem Schutz des Gesetzes steht und die Freiheitsentziehung der Kontrolle durch ein Gericht unterliegt“.

In diesem Fall muss eine Abwägung zwischen dem Recht auf Information und den entgegenstehenden Interessen erfolgen, wobei Artikel 20 der UN-Konvention die Vorschrift die zu gewichtenden Interessen genauer beschreibt und vorgibt, dass eine Einschränkung des Rechts auf Information nur ausnahmsweise erfolgen darf und nur, soweit dies unbedingt erforderlich und gesetzlich vorgesehen ist.

Um einem Missbrauch unter Berufung auf Artikel 20 der Konvention vorzubeugen, verpflichtet Artikel 20 Absatz 2 der UN-Konvention die Vertragsstaaten, hierzu einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf einzurichten.

Als zusätzliche Sicherung bestimmt Artikel 20 der UN-Konvention gegen das Verschwindenlassen, dass dieses Recht auf einen Rechtsbehelf unter keinen Umständen ausgesetzt oder eingeschränkt werden darf.

Artikel 18
(1) Vorbehaltlich der Artikel 19 und 20 gewährleistet jeder Vertragsstaat allen Personen, die ein berechtigtes Interesse an diesen Informationen haben, wie etwa den Verwandten der Person, der die Freiheit entzogen ist, ihren Vertretern oder ihrem Rechtsbeistand, zumindest den Zugang zu folgenden Informationen:

  1. die Behörde, welche die Freiheitsentziehung angeordnet hat;
  2. der Tag, die Uhrzeit und der Ort, an dem der Person die Freiheit entzogen wurde, sowie der Tag und die Uhrzeit der Aufnahme am Ort der Freiheitsentziehung sowie dessen Lage;
  3. die Behörde, die für die Überwachung der Freiheitsentziehung zuständig ist;
  4. der Verbleib der Person, der die Freiheit entzogen ist, einschließlich des Bestimmungsorts und der für die Verlegung zuständigen Behörde, falls die Person an einen anderen Ort der Freiheitsentziehung verlegt wird;
  5. der Tag, die Uhrzeit und der Ort der Freilassung;
  6. Angaben zum Gesundheitszustand der Person, der die Freiheit entzogen ist;
  7. im Fall des Todes während der Freiheitsentziehung die Umstände und die Ursache des Todes und der Verbleib der sterblichen Überreste.

(2) Falls erforderlich sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 bezeichneten Personen sowie die an der Untersuchung Beteiligten vor jeder Misshandlung, Einschüchterung oder Sanktion wegen der Bemühungen um Informationen über eine Person, der die Freiheit entzogen ist, geschützt sind.

Artikel 20
(1) Nur wenn eine Person unter dem Schutz des Gesetzes steht und die Freiheitsentziehung der Kontrolle durch ein Gericht unterliegt, darf das in Artikel 18 bezeichnete Informationsrecht in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Völkerrecht und den Zielen dieses Übereinkommens ausnahmsweise eingeschränkt werden, soweit dies unbedingt erforderlich und gesetzlich vorgesehen ist und sofern die Informationsübermittlung die Privatsphäre oder die Sicherheit der Person beeinträchtigen oder eine laufende strafrechtliche Untersuchung behindern würde oder andere gesetzlich vorgesehene gleichwertige Gründe dem entgegenstehen. Diese Einschränkungen des in Artikel 18 bezeichneten Informationsrechts sind nicht zulässig, wenn sie ein Verhalten im Sinne des Artikels 2 oder eine Verletzung des Artikels 17 Absatz 1 darstellen.

(2) Unbeschadet der Prüfung, ob einer Person die Freiheit rechtmäßig entzogen worden ist, gewährleisten die Vertragsstaaten den in Artikel 18 Absatz 1 bezeichneten Personen das Recht auf einen umgehenden und wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, um unverzüglich die in Artikel 18 Absatz 1 bezeichneten Informationen zu erhalten. Dieses Recht auf einen Rechtsbehelf darf unter keinen Umständen ausgesetzt oder eingeschränkt werden.

Im deutschen Recht erlaubt es § 475 StPO Privatpersonen bei Nachweis eines berechtigten Interesses, Auskünfte aus den Akten zu erhalten. Die im deutschen Recht vorgesehene Abwägung mit den schutzbedürftigen Interessen des Betroffenen ist auch nach der UN-Konvention über Artikel 20 Absatz 1 möglich; das Gleiche gilt für das in § 477 StPO vorgesehene Versagungsrecht zum Schutz des Strafverfahrens. Im deutschen Betreuungsrecht ergibt sich ein entsprechendes Auskunftsrecht bei berechtigtem Interesse aus § 13 Abs. 1 bis 4 FamFG; darüber hinaus bestehen nach dem FamFG zahlreiche Mitteilungs- und Übermittlungsverpflichtungen.

Nach dem deutschen Strafprozessrecht können Privat personen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegen, Auskünfte aus den Akten erhalten. Hierüber entscheidet bis zur Erhebung der öffentlichen Klage die Staatsanwaltschaft; gegen deren Entscheidung ist wiederum ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung möglich (§ 478 Absatz 3 StPO). Auch im Rahmen der Unterbringung nach den Landesgesetzen über psychisch Kranke sind die erforderlichen Auskunftsrechte und Rechtsbehelfe vorgesehen.

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