Verbrechen gegen die Menschlichkeit

Artikel 5 der UN-Konvention gegen das Verschwindenlassen unterstellt die ausgedehnte oder systematische Praxis des Verschwindenlassens dem Schutz des Völkerstrafrechts, indem sie diese Praxis als Verbrechen gegen die Menschlichkeit definiert.

Artikel 5 der UN-Konvention bestimmt, dass eine ausgedehnte oder systematische Praxis des Verschwindenlassens ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des anwendbaren Völkerrechts darstellt und die nach diesem Recht vorgesehenen Konsequenzen nach sich zieht. Damit nimmt die UN-Konvention gegen das Verschwindenlassen von Personen die Bestimmung in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i des Rom-Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs auf, der eine ausgedehnte oder systematische Praxis des Verschwindenlassens den Verbrechen gegen die Menschlichkeit zuordnet – allerdings mit einer leicht anderen Definition des Verschwindenlassens.

Artikel 5 der UN-Konvention gegen das Verschwindenlassen von Personen war heftig umstritten, da darin eine implizite Anerkennung des von einigen – auch großen – Staaten abgelehnten Internationalen Strafgerichtshofs gesehen wurde. So hatte man sich beispielsweise in der Präambel der Deklaration von 1992 nur auf den Kompromiss einigen können, dass das systematische Verschwindenlassen „of the nature of a crime against humanity“ war.

Im deutschen Recht ist Artikel 5 der UN-Konvention wie auch die Strafvorschrift des Artikel 7 Absatz1 Buchstabe i des Rom-Statuts durch § 7 Absatz 1 Nummer 7 VStGB umgesetzt worden.

Artikel 5
Die ausgedehnte oder systematische Praxis des Verschwindenlassens stellt ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des anwendbaren Völkerrechts dar und zieht die nach diesem Recht vorgesehenen Konsequenzen nach sich.

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