Ausschuss über das Verschwindenlassen

Der Ausschuss über das Verschwindenlassen (Committee on Enforced Disappearances, CED) ist als Kontrollausschuss dafür zuständig, das die in der Konvention über das Verschwindenlassen vereinbarten Rechte und Pflichten eingehalten werden. Er besteht aus 10 unabhängigen Experten, die von den Vertragsstaaten auf der Grundlage einer gerechten geographischen Verteilung in geheimer Wahl für vier Jahre gewählt werden (Artikel 26 der Konvention). Alle zwei Jahre werden fünf Mitglieder neu gewählt, wobei eine Wiederwahl möglich ist.

Mitgliederliste (Stand 11. Juli 2013):
Herr Mohammed AL-OBAIDI, Irak, bis 30. Juni 2017
Herr Mamadou Badio CAMARA, Senegal, bis 30. Juni 2015
Herr Santiago CORCUERA CABEZUT, Mexiko, bis 30. Juni 2017
Herr Emmanuel DECAUX, Frankreich, bis 30. Juni 2015
Herr Alvaro GARCÉ GARCÍA Y SANTOS, Uruguay, bis 30. Juni 2015
Herr Luciano HAZAN, Argentinien, bis 30. Juni 2017
Herr Rainer HUHLE, Deutschland, bis 30. Juni 2015
Frau Suela JANINA, Albanien, bis 30. Juni 2015
Herr Juan José LÓPEZ ORTEGA, Spanien, bis 30. Juni 2017
Herr Kimio YAKUSHIJI, Japan, bis 30. Juni 2017

Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben sind dem Ausschuss weitreichende Kompetenzen eingeräumt worden. Zu seinen Aufgaben zählt:

  • Artikel 29: die Prüfung der Staatenberichte, die jeder Vertragsstaat über die Maßnahmen vorzulegen hat, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Übereinkommen getroffen hat. Der Ausschuss kann die Vertragsstaaten zudem um zusätzliche Angaben über die Durchführung dieses Übereinkommens ersuchen und kann selber zu dem Bericht Bemerkungen, Stellungnahmen oder Empfehlungen abgeben.
  • Artikel 30: die Bearbeitung von Suchanträgen in dringenden Fällen, wobei der Ausschuss seine Bemühungen, mit dem betreffenden Vertragsstaat zusammenzuarbeiten, so lange fortsetzt, wie das Schicksal der gesuchten Person nicht aufgeklärt ist.
  • Artikel 31: die Entgegennahme und Prüfung von Individualbeschwerden, wenn der durch die Beschwerde betroffene Staat eine Zusatzerklärung abgegeben hat, mit der er die Zuständigkeit des Ausschusses erklärt.
  • Artikel 32: die Entgegennahme und Prüfung der Beschwerde eines Staates, wenn der Vertragsstaat erklärt hat, das er die Zuständigkeit des Ausschusses für die Fälle anerkennt, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen nicht nach.
  • Artikel 33: die Durchführung von Besuchen, wenn zuverlässige Informationen über schwerwiegende Verletzungen der Bestimmungen durch den Vertragsstaat vorliegen
  • Artikel 34: die selbst eruierten Fälle von verbreitetem und systematischem Verschwindenlassen der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Kenntnis bringen.
  • Artikel 36: das Vorlegen eines Jahresbericht über seine Tätigkeit aufgrund dieses Übereinkommens

Bei allen seinen Befugnissen arbeitet der Ausschuss nach Artikel 28 der Konvention nicht nur mit den Vertragsorganen der Vereinten Nationen sondern mit allen geeigneten Organen, Dienststellen, Sonderorganisationen und Fonds der Vereinten Nationen zusammen. Darüber hinaus berät sich der Ausschuss mit den Vertragsorganen anderer Menschenrechtsübereinkommen, insbesondere mit dem durch den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte errichteten Ausschuss für Menschenrechte, um die Einheitlichkeit ihrer jeweiligen Stellungnahmen und Empfehlungen zu gewährleisten (Artikel 28, Abs.2 der Konvention).

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