Rechtfertigungsgründe

Artikel 6 Absatz 2 der UN-Konvention gegen das Verschwindenlassen von Personen schließt die Rechtfertigung eines Täters aufgrund einer Anordnung oder Anweisung explizit aus. Dies forderte auch schon Artikel 6 Absatz 1 der Deklaration von 1992.

Schuldausschließungsgründe wie § 3 VStGB, § 5 WStG oder § 17 StGB bleiben hiervon unberührt.

Artikel 6

(2) Eine von einem Träger ziviler, militärischer oder anderer öffentlicher Gewalt erteilte Anordnung oder Anweisung darf nicht als Rechtfertigung für eine Straftat des Verschwindenlassens geltend gemacht werden.

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