In ihrem Artikel 19 enthält die UN-Konvention gegen das Verschwindenlassen Vorgaben zur Behandlung von personenbezogenen Informationen.
So dürfen zum einen nach Artikel 19 Absatz 1 der Konventin die Informationen nur dazu verwandt werden, nach der verschwundenen Person zu suchen.
Explizit lässt Art. 19 Absatz 1 Satz 2 indes die Verwendung von Informationen im Strafverfahren wegen des Verschwindenlassens und bei der Ausübung des Rechts auf Entschädigung unberührt.
Artikel 19 Absatz 2 der UN-Konvention schränkt die Behandlung von Informationen außerdem dahin gehend ein, dass die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die Menschenwürde nicht unmittelbar oder mittelbar verletzt werden dürfen.
Artikel 19
(1) Die im Rahmen der Suche nach einer verschwundenen Person gesammelten und/oder übermittelten personenbezogenen Informationen einschließlich medizinischer oder genetischer Daten dürfen nur für die Zwecke der Suche nach der verschwundenen Person verwendet oder zur Verfügung gestellt werden. Dies lässt die Verwendung dieser Informationen in Strafverfahren wegen einer Straftat des Verschwindenlassens und die Ausübung des Rechts auf Entschädigung unberührt.(2) Die Sammlung, Verarbeitung, Verwendung und Speicherung von personenbezogenen Informationen einschließlich medizinischer oder genetischer Daten dürfen die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die Menschenwürde nicht verletzen oder dazu führen, dass sie verletzt werden.