Absolutes Verbot des Verschwindenlassens

In Artikel 1 Absatz 1 verbietet die UN-Konvention das Verschwindenlassen. Im Gegensatz zu Artikel 2 Absatz 1 der Deklaration von 1992 ist eine passive Formulierung gewählt worden, ohne die Täter und Handlungen aufzuzeichnen. Dies ist deshalb geschehen, weil das Verschwindenlassen in Artikel 2 des Übereinkommens eigens definiert wird.

Artikel 1 Absatz 2 schließt sodann jedwede Rechtfertigung des Verschwindenlassens explizit aus. So können auch außergewöhnliche Umstände – namentlich die dort genannten – nicht als Rechtfertigung herangezogen werden. Damit übernimmt das Übereinkommen Artikel 7 der Deklaration von 1992 nahezu wörtlich.

Artikel 1
(1) Niemand darf dem Verschwindenlassen unterworfen werden.

(2) Außergewöhnliche Umstände gleich welcher Art, sei es Krieg oder Kriegsgefahr, innenpolitische Instabilität oder ein sonstiger öffentlicher Notstand, dürfen nicht als Rechtfertigung für das Verschwindenlassen geltend gemacht werden.

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