Aus menschenrechtlicher Sicht ist das Verschwindenlassen ein schwer zu fassender Vorgang, um dessen Bekämpfung sich die Vereinten Nationen schon seit Jahrzehnten bemühen.
Im Dezember 1978 kam es zu einer Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen (Resolution 33/173 vom 20. Dezember 1978), in der diese „ihre tiefe Betroffenheit über Berichte aus verschiedenen Teilen der Welt betreffend Akte des gewaltsamen Verschwindenlassens von Personen“ zum Ausdruck brachten.
Infolge dieser Resolution wurde auf Initiative Frankreichs eine Arbeitsgruppe für erzwungenes oder unfreiwilliges Verschwinden (WGEID) mit Resolution 20 (XXXVI) vom 29. Februar 1980 der UN-Menschenrechtskommission gegründet. Die WGEID war nicht nur mit einem bis dahin üblichen auf ein Land beschränkten Mandat ausgestattet, sondern mit einem universellen Mandat und wurde damit zum ersten sogenannten thematischen Mechanismus im Rahmen der Vereinten Nationen.
In ihrer Resolution 47/133 vom 18. Dezember 1992 nahm die Generalversammlung der Vereinten Nationen die Erklärung über den Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (Deklaration von 1992) an. Diese Erklärung enthielt einen Grundsatzkatalog für alle Staaten, hatte aber nur empfehlenden Charakter und war als sogenanntes Soft-law-Instrument rechtlich nicht verbindlich.
Daher unternahmen nur wenige Staaten Schritte, um die darin enthaltenen Standards zu erfüllen, eine Entwicklung, die in der Folge zur Verabschiedung der UN-Konvention gegen das Verschwindenlassen führte.