Artikel 14 der UN-Konvention gegen das Verschwindenlassen von Personen verpflichtet die Vertragsstaaten, einander Rechtshilfe zu gewähren. Dabei unterliegt die Rechtshilfe den innerstaatlichen Vorschriften bzw. den in den Rechtshilfeverträgen vorgesehenen Bedingungen.
Auch diese Vorschrift soll – wie schon die Bestimmungen zur Auslieferung in Artikel 13 der Konvention – zu einer wirksamen strafrechtlichen Verfolgung durch eine effektive Zusammenarbeit der Vertragsstaaten beitragen.
Artikel 14
(1) Die Vertragsstaaten gewähren einander im größtmöglichen Umfang Rechtshilfe im Zusammenhang mit Strafverfahren in Bezug auf die Straftat des Verschwindenlassens, einschließlich der Überlassung aller ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel.(2) Diese Rechtshilfe unterliegt den im innerstaatlichen Recht des ersuchten Vertragsstaats oder in den geltenden Rechtshilfeverträgen vorgesehenen Bedingungen, insbesondere auch den Bedingungen betreffend die Gründe, aus denen der ersuchte Vertragsstaat die Gewährung von Rechtshilfe ablehnen oder sie bestimmten Bedingungen unterwerfen kann.