Um eine wirksame strafrechtliche Verfolgung zu gewährleisten legt die UN-Konvention gegen das Verschwindenlassen in ihrem Artikel 13 eine umfassende Auslieferungspflicht für Verdächtige fest.
Zu diesem Zweck darf das Verschwindenlassen von Personen nicht als politische Straftat oder Ähnliches beurteilt werden, so dass ein Auslieferungsersuchen nicht aus diesen Gründen abgelehnt werden kann.
Ziel der UN-Konvention gegen das Verschwindenlassen ist es, die Auslieferung von Verdächtigen beim Verschwindenlassen umfassend ermöglichen. Daher bestimmt die UN-Konvention in Artikel 13 Absätze 2 bis 6, dass das Verschwindenlassen in bestehenden Auslieferungsverträgen als eine der Auslieferung unterliegende Tat und damit als in den Vertrag einbezogen gilt. Zusätzlich verpflichtet Artikel 13 Absatz 3 der UN-Konvention die Vertragsstaaten, das Verschwindenlassen in zukünftige Auslieferungsverträge aufzunehmen. Außerdem gilt die UN-Konvention gegen das Verschwindenlassen von Personen als Auslieferungsvertrag, wenn kein spezieller Vertrag zwischen zwei Staaten besteht. Mit dieser Vorschrift erkennen alle Staaten das Verschwindenlassen als eine der Auslieferung unterliegende Straftat an.
Die UN-Konvention gegen das Verschwindenlassen bestimmt in Artikel 13 Absatz 6, dass die Auslieferung den im Recht des ersuchten Vertragsstaats oder in den Auslieferungsverträgen vorgesehenen Bestimmungen unterliegt.
Eine Einschränkung der Auslieferung enthält Artikel 13 Absatz 7 der UN-Konvention. Hiernach kann die Auslieferung eingeschränkt werden, wenn stichhaltige Gründe dafür bestehen, dass die verdächtige Person wegen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer ethnischen Herkunft, ihrer politischen Anschauungen oder ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in dem ersuchenden Staat verfolgt oder bestraft werden soll oder dass der Person aus einem dieser Gründe Schaden zugefügt werden könnte, wenn dem Ersuchen stattgegeben würde.
Artikel 13
(1) Für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten wird die Straftat des Verschwindenlassens nicht als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen. Folglich darf ein Ersuchen um Auslieferung, das auf einer solchen Straftat beruht, nicht allein aus diesen Gründen abgelehnt werden.(2) Die Straftat des Verschwindenlassens gilt als in jeden zwischen Vertragsstaaten vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens geschlossenen Auslieferungsvertrag einbezogene, der Auslieferung unterliegende Straftat.
(3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Straftat des Verschwindenlassens als eine der Auslieferung unterliegende Straftat in jeden künftig zwischen ihnen zu schließenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.
(4) Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so kann er dieses Übereinkommen als die erforderliche Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf die Straftat des Verschwindenlassens ansehen.
(5) Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich die Straftat des Verschwindenlassens als eine der Auslieferung unterliegende Straftat an.
(6) Die Auslieferung unterliegt in jedem Fall den im Recht des ersuchten Vertragsstaats oder in den geltenden Auslieferungsverträgen vorgesehenen Bedingungen, insbesondere auch den Bedingungen betreffend die für die Auslieferung erforderliche Mindesthöhe der angedrohten Strafe und die Gründe, aus denen der ersuchte Vertragsstaat die Auslieferung ablehnen oder bestimmten Bedingungen unterwerfen kann.
(7) Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es den ersuchten Vertragsstaat zur Auslieferung, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme hat, dass das Ersuchen gestellt worden ist, um eine Person wegen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer ethnischen Herkunft, ihrer politischen Anschauungen oder ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass dieser Person aus einem dieser Gründe Schaden zugefügt werden könnte, wenn dem Ersuchen stattgegeben würde.