In Artikel 3 werden die Vertragsstaaten verpflichtet, das Verschwindenlassen von Personen aufzuklären und die Verantwortlichen einem Gerichtsverfahren zu unterziehen, wenn entsprechende Handlungen von Personen begangen werden, die ohne Ermächtigung, Unterstützung oder Duldung des Staates begangen werden.
Diese Vorschrift ergänzt damit die Definition des Verschwindenlassens in Artikel 2 der UN-Konvention. Die Definition des Verschwindenlassens in Artikel 2 der UN-Konvention umfasst die nichtstaatlichen Akteure nicht. Dafür verpflichtet Artikel 3 der UN-Konvention alle Vertragstaaten, auch entsprechendes Verhalten nichtstaatlicher Akteure unter Strafe zu stellen und mit staatlichen Mitteln aufzuklären.
Diese Unterscheidung zwischen der Definition des Verschwindenlassens als staatliches Handeln (in Artikel 2) und der Staatenverpflichtung zur Unterbindung entsprechenden privaten Handelns (in Artikel 3) hat eine Bedeutung insbesondere im Rahmen der Überwachungsregeln der UN-Konvention.
Artikel 3
Jeder Vertragsstaat trifft geeignete Maßnahmen, um wegen Handlungen im Sinne des Artikels 2, die von Personen oder Personengruppen ohne Ermächtigung, Unterstützung oder Duldung des Staates begangen werden, zu ermitteln und die Verantwortlichen vor Gericht zu stellen.