Rechtshilfe

Artikel 14 der UN-Konvention gegen das Verschwindenlassen von Personen verpflichtet die Vertragsstaaten, einander Rechtshilfe zu gewähren. Dabei unterliegt die Rechtshilfe den innerstaatlichen Vorschriften bzw. den in den Rechtshilfeverträgen vorgesehenen Bedingungen.

Auch diese Vorschrift soll – wie schon die Bestimmungen zur …

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Auslieferung

Um eine wirksame strafrechtliche Verfolgung zu gewährleisten legt die UN-Konvention gegen das Verschwindenlassen in ihrem Artikel 13 eine umfassende Auslieferungspflicht für Verdächtige fest.

Zu diesem Zweck darf das Verschwindenlassen von Personen nicht als politische Straftat oder Ähnliches beurteilt werden, so …

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Pflicht zum ersten Zugriff

Die UN-Konvention gegen das Verschwindenlassen von Personen regelt in ihrem Artikel 10 die vorläufige Behandlung von Verdächtigen.

Artikel 10 Absatz 1 der UN-Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten, Verdächtige in Haft zu nehmen, oder ihre Anwesenheit anderweitig sicherzustellen. Die Haft muss mit …

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Strafandrohung

In ihrem Artikel 7 regelt die UN-Konvention gegen das Verschwindenlassen von Personen die Strafandrohung.

Dabei verpflichtet Artikel 7 die Vertragsstaaten nicht zu einem bestimmten Strafrahmen, sondern fordert – wie schon Artikel 4 Absatz 1 der Deklaration von 1992 – eine …

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Täter

Artikel 6 der UN-Konvention gegen das Verschwindenlassen von Personen  bestimmt den persönlichen Anwendungsbereich auf der Täterseite und legt fest, dass die Täter von den Vertragsstaaten strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden müssen.

Artikel 6 Absatz 1 der UN-Konvention normiert umfassend eine …

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Verschwindenlassen-Konvention