Die UN-Konvention gegen das Verschwindenlassen von Personen trifft in ihren Artikeln 15 und 24 Regelungen zu den Opfern und setzt damit die Forderungen aus Artikel 19 der Deklaration von 1992 um.
Artikel 24 Absatz 1 der UN-Konvention bestimmt den Opferbegriff. …
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