Strafandrohung

In ihrem Artikel 7 regelt die UN-Konvention gegen das Verschwindenlassen von Personen die Strafandrohung.

Dabei verpflichtet Artikel 7 die Vertragsstaaten nicht zu einem bestimmten Strafrahmen, sondern fordert – wie schon Artikel 4 Absatz 1 der Deklaration von 1992 – eine angemessene Strafe, die die außerordentliche Schwere der Straftat berücksichtigt. Dabei gesteht die UN-Konvention ihren Vertragsstaaten auch zu, mildernde und erschwerende Umstände festzulegen.

Artikel 7
(1) Jeder Vertragsstaat bedroht die Straftat des Verschwindenlassens mit angemessenen Strafen, welche die außerordentliche Schwere der Straftat berücksichtigen.

(2) Jeder Vertragsstaat kann

  1. mildernde Umstände vorsehen, insbesondere für Personen, die zwar an der Begehung eines Verschwindenlassens mitgewirkt haben, aber wirksam dazu beitragen, die verschwundene Person lebend aufzufinden, oder es ermöglichen, Fälle von Verschwindenlassen aufzuklären oder die Täter eines Verschwindenlassens zu identifizieren;
  2. unbeschadet anderer strafrechtlicher Verfahren erschwerende Umstände vorsehen, insbesondere im Fall des Todes der verschwundenen Person oder des Verschwindenlassens von schwangeren Frauen, Minderjährigen, Personen mit Behinderungen oder anderen besonders verletzlichen Personen.

In Deutschland ist in den einschlägigen Strafvorschriften eine Strafandrohung von ein bis zehn Jahren Freiheitsstrafe bei einer qualifizierten Freiheitsberaubung gemäß § 239 Absatz 3 StGB, ggf. auch in Verbindung mit § 357 StGB, vorgesehen.

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