Pflicht zum ersten Zugriff

Die UN-Konvention gegen das Verschwindenlassen von Personen regelt in ihrem Artikel 10 die vorläufige Behandlung von Verdächtigen.

Artikel 10 Absatz 1 der UN-Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten, Verdächtige in Haft zu nehmen, oder ihre Anwesenheit anderweitig sicherzustellen. Die Haft muss mit dem Recht des Vertragsstaates in Einklang stehen und darf nicht länger als erforderlich aufrechterhalten werden.

Mit Artikel 10 Absatz 2 der UN-Konvention werden die innerstaatlichen Behörden verpflichtet, unverzüglich eine vorläufige Untersuchung einzuleiten. Sie müssen des Weiteren die übrigen Vertragsstaaten, die nach dem Territorialitätsprinzip oder/und dem aktiven bzw. passiven Personalitätsprinzip zuständig sind, umfassend über die von ihnen getroffenen Strafverfolgungsmaßnahmen informieren.

Artikel 10 Absatz 3 der UN-Konvention beschreibt sodann das Recht des Verdächtigen, mit einem Vertreter seines Staates bzw. bei staatenlosen Personen, mit einem Vertreter des Staates, in dem sich er sich gewöhnlich aufhält, zu verkehren.

Diese Vorgaben entsprechen den Prinzipien des deutschen Strafprozessrechts.

Artikel 10
(1) Hält ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich ein einer Straftat des Verschwindenlassens Verdächtiger befindet, es nach Prüfung der ihm vorliegenden Informationen in Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt, so nimmt er ihn in Haft oder trifft alle anderen erforderlichen rechtlichen Maßnahmen, um seine Anwesenheit sicherzustellen. Die Haft und die anderen rechtlichen Maßnahmen müssen mit dem Recht dieses Vertragsstaats im Einklang stehen; sie dürfen nur so lange aufrechterhalten werden, wie es erforderlich ist, um die Anwesenheit des Verdächtigen während eines Straf-, Übergabe- beziehungsweise Überstellungs- oder Auslieferungsverfahrens sicherzustellen.

(2) Der Vertragsstaat, der die in Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen getroffen hat, führt unverzüglich eine vorläufige Untersuchung oder Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhalts durch. Er zeigt den in Artikel 9 Absatz 1 bezeichneten Vertragsstaaten die aufgrund des Absatzes 1 getroffenen Maßnahmen an, einschließlich der Haft sowie der sie rechtfertigenden Umstände, und unterrichtet sie über das Ergebnis seiner vorläufigen Untersuchung oder seiner Ermittlungen und teilt ihnen mit, ob er seine Gerichtsbarkeit auszuüben beabsichtigt.

(3) Eine aufgrund des Absatzes 1 in Haft befindliche Person kann unverzüglich mit dem nächsten zuständigen Vertreter des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, oder, wenn sie staatenlos ist, mit dem Vertreter des Staates, in dem sie sich gewöhnlich aufhält, verkehren.