Strafrechtliches Ermittlungsverfahren

Vorschriften zur Einleitung und den Ablauf der Untersuchungen finden sich in Artikel 12 der UN-Konvention gegen das Verschwindenlassen von Personen, der im Wesentlichen aus Artikel 13 der Deklaration von 1992 entwickelt worden ist. Hiernach sind die Vertragsstaaten verpflichtet, eine effektive Untersuchung ohne Behinderungen zu gewährleisten. .

Artikel 12 Absatz 1 der UN-Konvention räumt jedermann das Recht ein, das mögliche Verschwindenlassen einer Person anzuzeigen. Gleichzeitig unterwirft diese Vorschrift die innerstaatlichen Behörden dem Legalitätsprinzip. Für die Untersuchung selbst wird bestimmt, dass diese unparteiisch zu erfolgen hat. Die Beschwerdeführer und weitere Personen müssen außerdem durch geeignete Maßnahmen geschützt werden.

Artikel 12 Absatz 2 der UN-Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten auf den Amtsermittlungsgrundsatz. Auch wenn keine förmliche Anzeige eingereicht wird, sind die Behörden damit bei hinreichenden Verdachtsmomenten gehalten, strafrechtliche Ermittlungen durchzuführen.

Um diese Aufgabe erfüllen zu können werden die Vertragsstaaten durch Artikel 12 Absatz 3 der UN-Konvention verpflichtet, die zuständigen Behörden mit den notwendigen Befugnissen und Mitteln für eine Untersuchung auszustatten und diesen Behörden Zugang zu jedem Ort, an dem sich verschwundene Personen befinden könnten, zu gewähren.

Damit die Durchführung der Untersuchungen nicht behindert wird, verpflichtet schließlich Artikel 12 Absatz 4 der UN-Konvention die Vertragsstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Behinderungen zu verhindern. Insbesondere müssen die Vertragsstaaten verhindern, dass Verdächtige Einschüchterungsversuche und Ähnliches unternehmen.

Artikel 12
(1) Jeder Vertragsstaat stellt sicher, dass jeder, der behauptet, eine Person sei Opfer eines Verschwindenlassens geworden, das Recht hat, die Sache bei den zuständigen Behörden vorzubringen; diese unterziehen den Vorwurf einer umgehenden und unparteiischen Prüfung und führen gegebenenfalls unverzüglich eine umfassende und unparteiische Untersuchung durch. Gegebenenfalls werden geeignete Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer, die Zeugen, die Verwandten der verschwundenen Person und ihr Rechtsbeistand sowie die an der Untersuchung Beteiligten vor jeder Misshandlung oder Einschüchterung wegen ihrer Beschwerde oder ihrer Aussagen geschützt sind.

(2) Bestehen hinreichende Gründe für die Annahme, dass eine Person Opfer eines Verschwindenlassens geworden ist, so führen die in Absatz 1 bezeichneten Behörden eine Untersuchung durch, auch wenn keine förmliche Anzeige erstattet worden ist.

(3) Jeder Vertragsstaat stellt sicher, dass die in Absatz 1 bezeichneten Behörden

  1. über die notwendigen Befugnisse und Mittel verfügen, um die Untersuchung wirksam durchzuführen, einschließlich des Zugangs zu den für ihre Untersuchung einschlägigen Unterlagen und Informationen;
  2. falls erforderlich mit vorheriger Genehmigung eines Gerichts, das umgehend entscheidet, Zugang zu jedem Ort der Freiheitsentziehung oder zu jedem anderen Ort haben, sofern es hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass sich die verschwundene Person dort befindet.

(4) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um alle Handlungen zu verhindern und zu ahnden, welche die Durchführung der Untersuchung behindern. Er stellt insbesondere sicher, dass die einer Straftat des Verschwindenlassens Verdächtigen nicht in der Lage sind, den Verlauf der Untersuchung durch die Ausübung von Druck oder durch Einschüchterungs- oder Vergeltungsmaßnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer, den Zeugen, den Verwandten der verschwundenen Person, ihrem Rechtsbeistand oder den an der Untersuchung Beteiligten zu beeinflussen.

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