Der Internationale Strafgerichtshof und das Verschwindenlassen von Personen

UN-Menschenrechtsrat

Als Ganzes erfasst und ausdrücklich unter Strafe gestellt wurde das Verschwindenlassen von Personen erstmals mit dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998, das am 1. Juli 2002 in Kraft trat. Unter den darin enthaltenen Tatbestand des Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i und Absatz 2 Buchstabe i fällt explizit die Praxis des Verschwindenlassens von Personen. Der Tatbestand setzt jedoch voraus, dass die Tat im Rahmen eines groß angelegten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung begangen worden ist. Außerdem verpflichtet das Statut die Vertragsstaaten nicht, das Verschwindenlassen auf nationaler Ebene strafbar zu machen.

Zwangsweises Verschwindenlassen von Personen bedeutet die Festnahme, den Entzug der Freiheit oder die Entführung von Personen; durchgeführt, unterstützt oder gebilligt durch einen Staat oder eine politische Organisation, gefolgt von der Weigerung, diese Freiheitsberaubung anzuerkennen oder Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Personen zu erteilen, in der Absicht, sie für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen.

Auch wenn das Rom-Statut des Internationalen Gerichtshof bei der Verabschiedung der UN-Konvention gegen das Verschwindenlassen von Personen bereits bestand, finden sich in der UN-Konvention keinerlei offene Bezugnahme auf das Rom-Statut oder den Internationalen Strafgerichtshof. Der Grund hierfür ist ebenso einfach wie blamabel: Einige Staaten, darunter die USA, erkennen den Internationalen Strafgerichtshof nicht an und versuchen ihn nach Möglichkeit in die internationale Bedeutungslosigkeit zu schieben. Seine Erwähnung – oder die Erwähnung des Rom-Statuts – in der vorliegenden Konvention hätte damit ihre Verabschiedung durch die Vereinten Nationen wahrscheinlich unmöglich gemacht.

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